Sie sind hier:  » Angebote  » Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)  » Begleiteter Umgang (§ 18 SGB VIII)

Begleiteter Umgang (§ 18 SGB VII)

Frau Gutauf möchte nach der Scheidung von ihrem Mann nichts mehr mit ihm zu tun haben. Der gemeinsame achtjährige Sohn lebt bei der Mutter, äußert aber eindeutig das Bedürfnis, den Kontakt zu seinem Vater zu behalten. Da die Eltern sich nicht über eine Umgangsregelung einigen können, ordnet das Familiengericht einen begleiteten Umgang an.

Weil es nicht möglich ist, die Eltern an einen Tisch zu bekommen, um gemeinsam über die Modalitäten des Umgangs zu verhandeln, finden getrennte Elterngespräche statt, in denen eine Anfangsvereinbarung erarbeitet wird. Nach ein paar Monaten geht der begleitete Umgang des Vaters mit dem Sohn in einen unbegleiteten über. Die Eltern können das durch Vermittlung der Umgangsbetreuerinnen regeln, obwohl sie weiterhin nicht miteinander reden. Sie unterschreiben eine Endvereinbarung, die den zukünftigen Umgang regelt und an die beide sich halten.

Kinder haben nach § 1684 BGB einen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Ebenso haben Eltern das Recht auf und die Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern. Bei weiter entfernten Personen wie etwa den Großeltern oder Pflegeeltern besteht ein Recht auf Umgang, sofern es dem Wohl des Kindes dient.

In Trennungs- und Scheidungssituationen dient der Begleitete Umgang der Herstellung, Wiederbelebung oder Aufrechterhaltung von Bindungen, die für das Wohl des betroffenen Kindes wichtig sind. Die Betroffenen sollen innerhalb eines bestimmten Zeitraums in die Lage versetzt werden, den Umgang mit ihren Kindern selbstverantwortlich und selbständig zu regeln, so dass eine Begleitung und Unterstützung überflüssig wird.

Die begleiteten Umgänge bei FAB führt ein Team aus drei SozialpädagogInnen und einem Verfahrenspfleger durch.