Begleiteter Umgang

Kinder haben einen eigenen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen (§1684 BGB), weil beide Eltern für die Entwicklung eines Kindes von großer Bedeutung sind. Aus Sicht des Kindes ist es wichtig und auch sein Recht, gemeinsame Erfahrungen mit beiden Elternteilen zu haben, solange dies nicht seiner Entwicklung schadet.

Eltern sind zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet ( § 1684 BGB). Bei weiter entfernten Personen wie etwa den Großeltern, Stiefeltern  oder Pflegeeltern besteht ein Recht auf Umgang, sofern es dem Wohl des Kindes dient. (§1685 BGB) Nach einer Trennung, Scheidung oder Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie gibt es manchmal Gründe, den alleinigen Umgang des vom Kind getrennt lebenden Elternteils mit dem Kind nicht zulassen zu können. In solchen Fällen kann der Begleitete Umgang durch das Jugendamt bewilligt oder vom Gericht angeordnet werden.

Bei einem Begleiteten Umgang (§18 SGB VIII) wird einem Umgangsberechtigten der Umgang mit dem Kind in Anwesenheit einer neutralen, sozialpädagogischen Fachkraft ermöglicht. Diese beaufsichtigt den Umgang und sorgt dafür, dass er zum Wohle des Kindes verläuft. Grundlage bildet eine zu Beginn erarbeitete vertragliche Vereinbarung, die allen Beteiligten Orientierung und Sicherheit bietet. Die Verselbstständigung des Umgangs wird durch Beratung und Elterngespräche unterstützt.

Ein Begleiteter Umgang ist eine Chance für getrennt lebende Eltern und ihre Kinder. Er bietet die Möglichkeit, dem Kind den Kontakt zu beiden Eltern zu erhalten oder wieder herzustellen.

Frau G. möchte nach der Scheidung von ihrem Mann nichts mehr mit ihm zu tun haben. Der gemeinsame achtjährige Sohn lebt bei der Mutter, er will den Kontakt zu seinem Vater aber behalten. Da die Eltern sich nicht über eine Umgangsregelung einigen können, ordnet das Familiengericht einen Begleiteten Umgang an. Weil die Eltern nicht gemeinsam über die Modalitäten des Umgangs verhandeln wollen, finden getrennte Elterngespräche statt, in denen eine Anfangsvereinbarung erarbeitet wird. Nach ein paar Monaten geht der Begleitete Umgang des Vaters mit dem Sohn in einen unbegleiteten über. Die Eltern können das durch Vermittlung der Umgangsbetreuerinnen regeln, obwohl sie weiterhin nicht miteinander reden. Sie unterschreiben eine Endvereinbarung, die den zukünftigen Umgang regelt und an die beide sich halten.

Der Umgang findet vorrangig in  unseren Räumlichkeiten in der Czeminskistraße statt, die Spiel-, Gesprächs- und Rückzugsmöglichkeiten bieten, sowie über 3 getrennte Eingänge verfügen.

FAB ist Mitglied im Dachverband Begleiteter Umgang e.V.

Ihr Ansprechpartner:

Dimitrios Allimonos